§ 460c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c.

Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060068

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