§ 45a K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2009

§ 45a

Versorger letzter Instanz

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, hat die Grundversorgung nur zu erfolgen, wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nicht zumutbar,

  1. a) wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, oder
  2. b) für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

(3) Die Tarife für Kunden für die Versorgung letzter Instanz, auf die das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist, sind nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:

  1. a) der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu entsprechen;
  2. b) soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass ein Haushaltskunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, darf die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig gemacht werden;
  3. c) anstelle der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (lit. b) kann auf Wunsch des Kunden auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen, soweit dies technisch möglich ist. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

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