§ 45a LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

D. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

§ 45a.

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

(2) Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

  1. a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
  2. b) den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich

  1. a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren,
  2. b) aus Akten eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens

    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

  1. a) wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient,
  2. b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
  3. c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

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