D. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
§ 45a.
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
- a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
- b) den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
- a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren,
- b) aus Akten eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
- a) wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient,
- b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
- c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)