§ 45a K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 45a
Dienst(Werks)wohnung

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 43 und 44i nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)