LGBl. Nr. 86/2008
§ 45a
Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestands empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.
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