§ 45a EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 86/2008

§ 45a

Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge

Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestands empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.

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