§ 45 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 45

(1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

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