§ 45
(1) § 45.Der Vorsitzende des Zivildienstrates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.
(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstrates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.
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