§ 45 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 45

(1) § 45.Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem der Kommission, dem das Mitglied angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission schließen einander aus.

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