§ 45 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2004

§ 45.

Berufung

Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40049854

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