§ 45.
Berufung
(1) Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3b, 3c und 3d kann Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und gegen sonstige Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40098479
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