§ 45 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

§ 45.

Rechtszug.

Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Soweit jedoch nach diesem Gesetz die politischen Bezirksbehörden in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen haben, endet der Rechtszug beim Landeshauptmann.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128957

alte Dokumentnummer

N8190719168L

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