ABSCHNITT V.
Vermögensverwaltung. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 443.
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40027956
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