§ 443 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

ABSCHNITT V.

Vermögensverwaltung. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 443.

(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049864

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