§ 443 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

ABSCHNITT V.

Vermögensverwaltung. Jahresvoranschlag.

§ 443.

(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094004

alte Dokumentnummer

N6195545994L

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