Abschnitt VII Zivildienstbeschwerderat
§ 43
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.
(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat
- 1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach §31 Abs.3 zu beraten,
- 2. Beschwerden nach §37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
- 3. Bescheide nach §6 Abs.3 zu erlassen und
- 4. Gutachten nach §4 zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)