§ 43 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Organe der Bundespolizeibehörden

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§ 43

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen bei Wachebeamten und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Wachebeamten eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.

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