§ 43
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
- 1. bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie
- 2. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
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