§ 43 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 43

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1. bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie
  2. 2. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z1 eingesetzt werden,

    keinen Anspruch auf Reisezulage.

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