Organe der Bundespolizeibehörden
§ 43
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
- 1. bei Beamten des Exekutivdienstes,
- 2. bei Wachebeamten und
- 3. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Exekutivdienstes oder Wachebeamten eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
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