Register
§ 43.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/29/EU , jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2011, ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters hat er sich dieses zu bedienen. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung des Registers bzw. der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG , ABl. Nr. L 386 S. 1, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.
(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 bzw. ab 1. Jänner 2012 gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EU) 920/2010 , ABl. Nr. 270 S. 1, an die Registerstelle zu erfüllen.
(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, zB wenn ein Strafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 Abs. 3b, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 4 am Ende (nach Z 6), Abs. 7 und 8 des BWG sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Justizbehörde
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132396
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