§ 43 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Register

§ 43.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat sich des Unionsregisters zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt.

(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, zB wenn ein Strafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 Abs. 3b, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 4 am Ende (nach Z 6), Abs. 7 und 8 des BWG sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40151677

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