§ 42
Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen Wohnort in den Schulort und von diesem nach Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.
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