§ 42 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 42.

Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134064

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