§ 42 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.

§ 42.

Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Gendarmeriedienst an einer Gendarmerieschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando gebührt einem nicht verheirateten Gendarmeriebeamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Gendarmeriebeamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.

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