§ 41b ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Sachkunde

§ 41b.

(1)  Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

  1. 1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
  2. 2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2)  Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

  1. 1. eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. 2. diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

  1. 1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
  2. 2. welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und
  3. 3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)