Sachkunde
§ 41b.
(1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
- 1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
- 2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie
- 1. eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2. diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,
- 1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
- 2. welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und
- 3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.
(4) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1. Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.
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