§ 41 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 41

Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu erlassen.

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