§ 41 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 41.

(1) Die Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer werden von der konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern gewählt.

(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden Hauptversammlungen der Landeskammern vom neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer zu entsenden hat, bestimmt auf Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste die Wahlkommission in der Weise, daß für je 30 Kammermitglieder ein Delegierter, für Restzahlen unter 30 ein weiterer Delegierter, jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 gewählt.

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132084

alte Dokumentnummer

N8197519073L

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