§ 41 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 41

§ 41. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen.

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