§ 41 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 41. Reifeprüfung.

(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118450

alte Dokumentnummer

N7196212083Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)