§ 41. Reifeprüfung.
(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126512
alte Dokumentnummer
N7199660358J
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