§ 41 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

§ 41. Reifeprüfung.

(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40196265

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