§ 41
Einlieferungen und Vorführungen sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken. Zur Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
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