§ 41
Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
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