§ 41 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 41

Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)