Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 12 ZK
§ 40
§ 40. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist der Bundesminister für Finanzen.
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