§ 40 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Zu Art. 12 ZK

§ 40.

(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)