Zu Art. 33 des Zollkodex
Verbindliche Auskünfte
§ 40.
(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40178640
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