§ 40 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Nebenbeschäftigung

§ 40.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 65a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 oder
  2. 2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte oder der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche

Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht,

Privatlehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105509

alte Dokumentnummer

N6199115673J

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