Nebenbeschäftigung
§ 40.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
- 1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder
- 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder
- 3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65c befindet,
- darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Schlagworte
Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche
Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht,
Privatlehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40002108
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