Nebenbeschäftigung
§ 40.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Schlagworte
Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche
Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht,
Privatlehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101455
alte Dokumentnummer
N6198511283T
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