Sonderfreistellung COVID-19
§ 3a.
(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(6) Abs. 1 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend tätig.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40231867
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