§ 3a MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sonderfreistellung COVID-19

§ 3a.

(Anm.: Abs. 1 bis 6 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(7)  Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8)  Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

(9)  Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(10)  Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren

  1. 1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
  2. 2. nach diesem Absatz und
  3. 3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40238302

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