§ 3a MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Sonderfreistellung COVID-19

§ 3a.

(Anm.: Abs. 1 bis 6 mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft getreten)

(7)  Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8)  Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

(9)  Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. März 2022 (Anm. 1) außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(10)  Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren

  1. 1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
  2. 2. nach diesem Absatz und
  3. 3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 212/2021 lautet: „In § 3a Abs. 1 und 9 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge in Abs. 9 lautet richtig: „31. Dezembers 2021“.)

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40240543

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