Sonderfreistellung COVID-19
§ 3a.
(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)
(6) Abs. 1, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40235550
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