§ 3a MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Sonderfreistellung COVID-19

§ 3a.

(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)

(6) Abs. 1, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(7)  Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.

(8)  Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40235550

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