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§ 3a Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2009

Beteiligung der Länder

§ 3a

Die Länder werden an den Beratungen beteiligt. Sie können dafür je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu den Sitzungen entsenden.

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