Zusammensetzung des Beirats
§ 3.
Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:
- 1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
- a) jedes Bundesministerium;
- b) zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
- c) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
- d) Bundesdenkmalamt.
- 2. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
- a) Österreichischen Städtebund;
- b) Österreichischen Gemeindebund.
- 3. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
- a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
- b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
- c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
- d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
- e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
- f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
- g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20006056
Dokumentnummer
NOR40231371
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