Mitglieder des Beirats
§ 4.
(1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20006056
Dokumentnummer
NOR40231372
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
