§ 3 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Begünstigte

§ 3.

(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR40113179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)