§ 3 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 3

(1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

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