§ 3
(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2 Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
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